Sie interessieren sich für den Umgang
mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen
helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig.
Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der
Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und wie
sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen und vieles Wissenswerte mehr
rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier.
In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gründen »kündigen« können.
Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im
THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der
Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und
sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur
Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis.
Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen
diese fortwährenden Leistungen erstattet. Als beruflich Selbstständige
erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.
Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und Fachausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.
Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall
versichert. Wenn Sie Mitglied der THW-Helfervereinigung werden, sind Sie in der Regel durch den Jahresbeitrag
versichert.
Durch den von Ihnen abgegebenen
THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im
THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für
Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und
sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend
von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar.
Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden.
Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten
angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er
endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre
oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden.
Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern,
obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden
wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern,
die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist,
kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender
Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
Das Dienstverhältnis endet mit der
Entlassung oder durch den Tod. Bei Helfern, die nicht mehr aktiv im
Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die Voraussetzungen für ihre
Freistellung vom Wehrdienst. Helferinnen und Helfer im THW können während der
sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, ansonsten
u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen.
Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die mit
einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist, beenden. Vom Wehr-
oder Zivildienst freigestellte Helfer, die während der sechsjährigen
Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können zum
Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden.
Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte oder die THW-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
Mehr Antworten finden Sie auf der FAQ-Seite.